2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. April 2025, 8.00 Uhr, angehalten. Mit Einverständnis des Gesuchsgegners wurde die Haft im Rahmen einer Befragung via Videotelefonie überprüft. Die Verhandlung begann am 10. April 2025, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).