Am 8. April 2025, 7.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt, wo ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt wurde. Dabei gab der Gesuchsgegner an, er sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 79.). -3- B. Im Anschluss an das rechtliche Gehör verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner die sofortige Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 72 ff.) und ordnete folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.