Am 7. April 2025, 8.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in S._____ kontrolliert (MI-act. 67 f.). Er wies sich dabei mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte lautend auf B._____ aus und wurde festgenommen (MI-act. 46, 71). In der Folge ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um 15.34 Uhr desselben Tages gestützt auf § 12 EGAR die Festnahme des Gesuchsgegners an (MI-act. 77).