3.2 Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 82 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner bereits nach Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2024 (MI-act. 46 ff.) eine Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42). Diese Ausreisefrist liess der Gesuchsgegner jedoch bewusst verstreichen und galt seit dem 1. Juni 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 71 ff.). Bei einem - 11 -