Da der Gesuchsgegner an der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass er über den Nichteintretensentscheid vom 28. Februar 2025 informiert worden war (Protokoll S. 3, act. 29), hätte er ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme davon ausgehen müssen, dass er die Schweiz zu verlassen hat. Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, welcher dem Gesuchsgegner rechtsgenüglich eröffnet wurde. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. - 10 -