Das SEM hat das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 8. März 2024 abgewiesen, wies diesen sogleich aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen (MI-act. 28 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 ebenfalls ab (MI-act. 46 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42).