Da die Zürcher Migrationsbehörden im Anschluss an die Entlassung aus der Haft eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AIG angeordnet haben, wäre die Dauer dieser kurzfristigen Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 6 AIG grundsätzlich nicht an die Haftdauer der Ausschaffungshaft anzurechnen. Dies ist vorliegend aber unbeachtlich, da keiner der mit Art. 73 Abs. 1 AIG abschliessend normierten Festhaltegründe (vgl. oben Erw. I/2.2) erfüllt war und sich die Anordnung der kurzfristigen Festhaltung damit als unzulässig erweist. Die Ausschaffungshaft begann somit bereits am 26. März 2025, 10.50 Uhr zu laufen.