Die mündliche Verhandlung begann am 28. März 2025, 15.35 Uhr; das Urteil wurde um 16.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. 4. Hinsichtlich der Haftdauer ist Folgendes anzumerken: Entsprechend den Ausführungen in Erwägung I/3.2 ist vorliegend ab der Anhaltung des Gesuchsgegners von einer ausländerrechtlich motivierten Festnahme auszugehen.