Da nicht erstellt ist, dass die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners strafrechtlich motiviert war, ist von einer ausländerrechtlich motivierten Anhaltung und Festnahme auszugehen (vgl. oben Erw. I/2.3.3) und der Zeitpunkt der Anhaltung des Gesuchsgegners stellt den Beginn der Haftüberprüfungsfrist dar. -8- 3.3 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. März 2025, 10.50 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich angehalten, wobei dies gemäss obigen Ausführungen als massgeblicher Zeitpunkt für das Laufen der Haftüberprüfungsfrist gilt.