Der Umstand, dass sich der in der Haftentlassung erwähnte Strafbefehl nicht in den Akten befindet und auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Hand genommen hat, weckt jedoch erhebliche Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Hinzu kommt, dass trotz fehlender Festhaltegründe anschliessend eine vorläufige Festhaltung nach Art. 73 AIG angeordnet wurde.