Entsprechende Festhaltegründe nach Art. 73 Abs. 1 AIG sind aufgrund der Akten nicht erkennbar. Vorliegend ist zwar nachvollziehbar, dass das MIKA aufgrund der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Haftentlassung vom 27. März 2025 von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der dem in Erwägung I/2.4 beschrieben Fall entspricht. Der Umstand, dass sich der in der Haftentlassung erwähnte Strafbefehl nicht in den Akten befindet und auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Hand genommen hat, weckt jedoch erhebliche Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung.