Dies ist weder dem Polizeirapport zu entnehmen, noch findet sich der in der Haftentlassung erwähnte Strafbefehl in den Akten. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft mit der "Haftentlassung" vom 27. März 2025 einfach die vorläufige Festnahme beendet und den Fall im Übrigen nicht an die Hand genommen und keinen Strafbefehl ausgestellt hat. Andernfalls wäre zu erwarten, dass sich dieser in den Akten befindet. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach der von der Staatsanwaltschaft verfügten Entlassung am 28. März 2025 eine kurzfristige Festhaltung angeordnet wurde. Entsprechende Festhaltegründe nach Art.