Gemäss der Verfügung vom 28. März 2025 ging das MIKA vorliegend davon aus, dass die Haft strafrechtlich motiviert war und gab als Beginn der Haftüberprüfungsfrist und der Ausschaffungshaft den Zeitpunkt der Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft am 27. März 2025, 10.15 Uhr, an (MI-act. 113 ff). War die Inhaftierung effektiv strafrechtlich motiviert, wäre die Bestimmung des Haftbeginns durch das MIKA nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den der Festnahme zugrunde liegenden Grund bestehen jedoch seitens des Verwaltungsgerichts Zweifel.