Die Haftentlassung erwähnt einen Strafbefehl in der Beilage, welcher sich jedoch nicht in den Akten wiederfindet (MI-act. 101 f.). Im Anschluss an die Entlassung des Gesuchsgegners ordnete die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination, stellvertretend für das -7- Migrationsamt Zürich am 28. März 2025 eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG und die Zuführung an das MIKA an (MI-act. 95).