3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. März 2025, 10.50 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich angehalten. Gemäss Polizeirapport wurde der Gesuchsgegner aufgrund von Widerhandlungen gegen das AIG festgenommen (MI-act. 93 ff.). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. März 2025, 10.15 Uhr, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt Zürich zugeführt wurde. Die Haftentlassung erwähnt einen Strafbefehl in der Beilage, welcher sich jedoch nicht in den Akten wiederfindet (MI-act.