Auch in diesem Fall gilt, dass die Migrationsbehörden die strafrechtliche Motivation der Haft zu beweisen haben. Konkret ist darzulegen, dass die betroffene Person der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde und diese den Fall an die Hand genommen hat. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht eine Untersuchungshaft beantragt oder ein Strafbefehl erlassen hat. Zudem haben die Migrationsbehörden den Entlassungszeitpunkt durch Vorlage einer Verfügung oder sonstiger einschlägiger Dokumente (Mitteilung der Staatsanwaltschaft, Polizeirapport etc.) zu belegen.