2.4 Wird die betroffene Person von der Polizei vorläufig festgenommen (Art. 217 StPO) und im Anschluss gemäss Art. 219 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft überstellt, welche das Verfahren an die Hand nimmt, handelt es sich um eine strafrechtlich motivierte Festnahme. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt dabei erst mit der Entlassung der betroffenen Person durch die Staatsanwaltschaft, wobei dieser Zeitpunkt auch als Beginn der Administrativhaft gilt (sofern im Anschluss keine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG angeordnet wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind).