In diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um eine strafrechtlich motivierte Anhaltung beziehungsweise Festnahme. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt dabei erst nach Beendigung der vorläufigen Festnahme zu laufen, wobei dieser Zeitpunkt auch als Beginn der Administrativhaft gilt (sofern im Anschluss keine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG angeordnet wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind). 2.3.2 Stellt sich jedoch der Tatverdacht, welcher zur Anhaltung und vorläufigen Festnahme geführt hat, im Rahmen der Untersuchung als unbegründet heraus, ist die Haft rückwirkend als migrationsrechtlich motiviert zu -6-