2.3 2.3.1 Anders sieht es aus, wenn die Festnahme der betroffenen Person nicht im Auftrag der Migrationsbehörden erfolgt, sondern im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) mit anschliessender vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO beziehungsweise einer direkten vorläufigen Festnahme ohne vorgängige Anhaltung. In diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um eine strafrechtlich motivierte Anhaltung beziehungsweise Festnahme.