Die Administrativhaft beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt, in dem die kurzfristige Festhaltung beendet wird. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG nur dann zulässig ist, wenn einer der in Art. 73 Abs. 1 AIG normierten Festhaltegründe (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus [lit. a], Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu die persönliche Mitwirkung erforderlich ist [lit. b] oder Sicherstellung der Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen [lit. c]) erfüllt ist.