Ordnen die Migrationsbehörden eine kurzfristige Festhaltung des Gesuchsgegners gemäss § 11 EGAR i. V. m. Art. 73 AIG an und wird unmittelbar anschliessend eine migrationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist ebenfalls im Zeitpunkt der Festnahme zu laufen. Gemäss Art. 73 Abs. 6 AIG ist hingegen die Haftdauer der kurzfristigen Festhaltung nicht an die Haftdauer einer allfälligen Administrativhaft anzurechnen. Die Administrativhaft beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt, in dem die kurzfristige Festhaltung beendet wird.