Mit Blick auf eine der migrationsrechtlichen Haftanordnung vorangehende polizeiliche Festnahme sind folgende Varianten zu unterscheiden: -5- 2.2 Wird die betroffene Person im Auftrag der Migrationsbehörden durch die Polizei festgenommen (§ 12 EGAR) und wird unmittelbar anschliessend eine Administrativhaft gemäss Art. 75 ff. AIG angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG im Zeitpunkt der Festnahme zu laufen. In diesem Fall stellt der Zeitpunkt der Festnahme auch den Beginn der Administrativhaft dar und ist damit auch massgebend für die maximale Dauer der Administrativhaft (Art. 79 AIG).