Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person nach der vorläufigen Festnahme der Staatsanwaltschaft zugeführt wird (vgl. nachfolgende Ziff. I/2.4). Anders sieht es jedoch aus, wenn sich der Tatverdacht im Rahmen der polizeilichen Untersuchung als unbegründet herausstellt (vgl. nachfolgende Erw. I/2.3.2). Die Migrationsbehörden tragen die Beweislast für das Vorliegen der strafrechtlichen Motivation einer Festnahme (vgl. nachfolgende Erw. I/2.3.3). Bestehen berechtigte Zweifel, dass strafrechtliche Motive der Festnahme zugrunde liegen, ist zugunsten der betroffenen Person von einer rein migrationsrechtlichen Motivation auszugehen.