2. 2.1 Von einer ausländerrechtlich motivierten Anhaltung ist dann auszugehen, wenn die betroffene Person nur deshalb in Gewahrsam genommen wird, damit sie den zuständigen Migrationsbehörden zugeführt werden kann (vgl. nachfolgende Erw. I/2.2). Bezweckt die Festnahme hingegen die Untersuchung oder Sanktionierung einer Straftat (inklusive ausländerrechtlichem Nebenstrafrecht), ist die Haft strafrechtlich motiviert (vgl. nachfolgende Erw. I/2.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person nach der vorläufigen Festnahme der Staatsanwaltschaft zugeführt wird (vgl. nachfolgende Ziff.