Mit Verfügung vom 27. März 2025, 10.15 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der Haft entlassen, der Kantonspolizei Zürich übergeben und dem Migrationsamt Zürich zugeführt (MI-act. 101 f.). Stellvertretend für das Migrationsamt Zürich ordnete die Flughafenpolizei-Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination der Kantonspolizei Zürich am 28. März 2025 eine Haft gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG und die Zuführung an -3- das MIKA an (MI-act. 95). Der Gesuchsgegner wurde am 28. März 2025, 10.30 Uhr dem MIKA zugeführt.