Einige Monate später, am 30. Oktober 2024, reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Asylgesuch beim SEM ein (MI-act. 74 ff.). Das SEM trat mit Entscheid vom 28. Februar 2025 nicht auf dieses Gesuch ein (MIact. 82 ff.). Gemäss Rechtskraftmitteilung vom 24. März 2025 erwuchs dieser Entscheid am 10. März 2025 in Rechtskraft, wodurch der Gesuchsgegner verpflichtet war, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 11. März 2025 zu verlassen (MI-act. 89).