Mit Entscheid vom 8. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen (MI-act. 28 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 ab (MI-act. 46 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42 f.).