5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten und sieben Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober - 10 - 2024 bis 15. Januar 2025; Durchsetzungshaft 15. Januar 2025 bis 14. April 2025). Die sechsmonatige Frist endet damit am 7. April 2025 und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 31. März 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. Juni 2025, an.