Wie bereits mit Urteil betreffend die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, hatte der Gesuchsgegner die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und damit bis am 11. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 925, 1071). Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch weiterhin, bei seiner Rückführung zu kooperieren (vgl. MI-act. 1095, MI-act. 2- 127 f.). Die per 11. Dezember 2024 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner damit unbenutzt verstreichen lassen.