Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI-act. 919 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. Februar 2024 rechtskräftig des Landes verwiesen (MI-act. 745 ff., 1089). -8- 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.