Ersucht der Inhaftierte nicht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1 f.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. April 2025, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.12 vom 14. Februar 2025; MI-act. 2-84 ff.). Am 31. März 2025 ordnete das -7-