C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er sich hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft mit seinem Rechtsvertreter besprechen wolle (MI-act. 134). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte der Rechtsvertreter am 1. April 2025 mit, dass der Gesuchsgegner ihm bisher nicht bekannt gegeben habe, ob er ein Gesuch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen wolle (act. 9). Nachdem kein Gesuch -6-