Mit Urteil vom 28. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchsgegners hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2025 (WPR.2025.3; MI-act. 2-16 ff.) nicht ein (MI-act. 2-119 ff.). B. Am 31. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 2-132 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr, verlängert.