Sofern ein Eintrag des Gesuchsgegners vorliege, könne dieser bei den russischen Behörden einen Reisepass beantragen (MI-act. 2-51). Gleichentags leitete das MIKA diese Informationen mitsamt Formularen an den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 2-64). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025 (WPR.2025.12; MI-act. 2-84 ff.) bis zum 14. April 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.