Gleichentags übermittelte das SEM dem MIKA zwei Formulare der russischen Botschaft, mithilfe derer der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung hätte vorantreiben können (MI-act. 2-42). Das SEM teilte dem MIKA am 30. Januar 2025 mit, dass die durch den Gesuchsgegner ausgefüllten Formulare den tschetschenischen Behörden (mit welchen die Zusammenarbeit gut funktioniere) übermittelt werden könnten, welche sodann ihre Registraturen prüfen würden. Sofern ein Eintrag des Gesuchsgegners vorliege, könne dieser bei den russischen Behörden einen Reisepass beantragen (MI-act. 2-51).