Gleichentags ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigte (WPR.2025.3; MI-act. 2-16 ff.). Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (MI-act. 2-80 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MIact. 2-38 ff.). -5-