Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Durchsetzungshaft gegenüber dem MIKA erneut, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigte (WPR.2025.3; MI-act. 2-16 ff.).