Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.31 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI-act. 183 ff.). Da er mangels Rei- sedokumenten nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI-act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI-act. 233 ff.). Das Staatssekreta- riat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asyl- gesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI-act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge diverse Vergehen und Übertretun- gen auf Schweizer Staatsgebiet (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechts- kräftig verurteilt (MI-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI-act. 201 ff., 796). Am 7. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgrund eines Verstosses gegen die ihm gegenüber verhängten Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei festgenommen (MI-act. 294 ff.) und mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wegen Verdachts auf Begehung verschiedenster Delikte in Untersu- chungshaft versetzt (MI-act. 226 ff.). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Ge- suchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 373 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI- act. 391). Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Aus- -3- reisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und wei- gere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als B._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj (MI-act. 508 f.). Darauffolgende Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI-act. 711, 744, 827, 2-29). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Da er zudem wegen mehrerer Ka- talogtaten verurteilt wurde, für welche gesetzlich eine obligatorische Lan- desverweisung vorgesehen ist, wurde er überdies für zehn Jahre des Lan- des verwiesen (MI-act. 600 ff.). Das Obergericht Aargau bestätigte mit Ur- teil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI- act. 745). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI-act. 1089). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Aus- reiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbei- terin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erneut ein Asylgesuch ein. Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchs- gegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI- act. 839). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Fol- getag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 lau- fende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI-act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Kulm ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das RIPOL-Verzeichnis und das SIS aufzunehmen (MI-act. 878 ff.). Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungs- haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestä- tigt (MI-act. 898). -4- Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI- act. 919 ff.). Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102; MI-act. 941 ff.). Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden ei- nen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nach- dem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MI- act. 744; 978 ff, 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachgesuch ab (MI- act. 1053 ff). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI- act. 1071). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 lehnten die russischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme vom 12. November 2024 erneut ab (MI- act. 2-29 ff.). Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Durchsetzungshaft gegenüber dem MIKA erneut, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigte (WPR.2025.3; MI-act. 2-16 ff.). Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (MI-act. 2-80 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI- act. 2-38 ff.). -5- Gleichentags übermittelte das SEM dem MIKA zwei Formulare der russi- schen Botschaft, mithilfe derer der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung hätte vorantreiben können (MI-act. 2-42). Das SEM teilte dem MIKA am 30. Januar 2025 mit, dass die durch den Gesuchsgegner ausgefüllten Formulare den tschetschenischen Behörden (mit welchen die Zusammenarbeit gut funktioniere) übermittelt werden könnten, welche sodann ihre Registraturen prüfen würden. Sofern ein Eintrag des Gesuchsgegners vorliege, könne dieser bei den russischen Behörden einen Reisepass beantragen (MI-act. 2-51). Gleichentags leitete das MIKA diese Informationen mitsamt Formularen an den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 2-64). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025 (WPR.2025.12; MI-act. 2-84 ff.) bis zum 14. April 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. Mit Urteil vom 28. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchsgegners hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2025 (WPR.2025.3; MI-act. 2-16 ff.) nicht ein (MI-act. 2-119 ff.). B. Am 31. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 2-132 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er sich hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft mit seinem Rechtsvertreter besprechen wolle (MI-act. 134). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte der Rechtsvertreter am 1. April 2025 mit, dass der Gesuchsgegner ihm bisher nicht bekannt gegeben habe, ob er ein Gesuch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen wolle (act. 9). Nachdem kein Gesuch -6- zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingegangen ist, beurteilt das Verwaltungsgericht die Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund der Akten. D. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 7. April 2025, 12.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 10). Der Rechtsvertreter reichte in der Folge am 3. April 2025 fristgerecht eine Stellungnahme ein und liess folgende Anträge stellen (act. 14 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 31. März 2025 angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Ersucht der Inhaftierte nicht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1 f.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. April 2025, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.12 vom 14. Februar 2025; MI-act. 2-84 ff.). Am 31. März 2025 ordnete das -7- MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Eine mündliche Haftüberprüfungsverhandlung wurde nicht beantragt. Die heutige Überprüfung erfolgt damit ohne Befragung des Gesuchsgegners und gestützt auf die Akten vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI-act. 919 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. Februar 2024 rechtskräftig des Landes verwiesen (MI-act. 745 ff., 1089). -8- 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Wie bereits mit Urteil betreffend die Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, hatte der Gesuchsgegner die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und damit bis am 11. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 925, 1071). Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch wei- terhin, bei seiner Rückführung zu kooperieren (vgl. MI-act. 1095, MI-act. 2- 127 f.). Die per 11. Dezember 2024 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner damit unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Gesuchsgegner nach wie vor weder bereit ist, freiwillig nach Russland zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (MI-act. 841, 937, 1095, 2-127 f., 2-133 ff.). 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraus- setzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, wurden in der Vergangenheit diverse behördliche Anstrengungen zur Beschaffung eines Reisepapiers getroffen, welche bisher leider erfolglos blieben. Die ursprüngliche Bestätigung der Identität des Gesuchsgegners vom 21. Dezember 2021 (MI-act. 508) wurde durch die russischen Behörden mittlerweile widerrufen bzw. ist aktu- ell nicht mehr gültig (MI-act. 2-23.). Die bisherigen Rückübernahmegesu- che der Schweizer Behörden wurden entweder abgelehnt oder die russi- schen Behörden traten mit wechselnden Begründungen nicht darauf ein (MI-act. 711, 743 f., 827). Auch das zuletzt eingereichte Rückübernahme- gesuch vom 12. November 2024 wurde abgelehnt (MI-act. 978 f., 2-29 ff.). -9- Gemäss Auskunft der russischen Vertretung sei die Erstellung von Reise- papieren für die Schweizer Behörden zudem im Moment äussert erschwert (MI-act. 1074). Unter diesen Umständen kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners innert vernünftiger Frist einem Rückübernahmegesuch zustimmen und die entsprechenden Ersatzreisedokumente ausstellen wer- den. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Wegweisung des Gesuchsgegner gegen seinen Willen vollzogen werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspektive ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme da- zu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht er- sichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 133 ff.). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten und sieben Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober - 10 - 2024 bis 15. Januar 2025; Durchsetzungshaft 15. Januar 2025 bis 14. April 2025). Die sechsmonatige Frist endet damit am 7. April 2025 und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 31. März 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. Juni 2025, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft und legt weiterhin ein unkooperatives Verhalten an den Tag. Er weigert sich weiterhin konsequent zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mit- zuwirken (MI-act. 841, 937, 1095, 2-127 f., 2-133 ff.). Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 14. Februar 2025 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, obwohl ihm diesbezügliche Möglichkeiten aufgezeigt wurden (MI-act. 2-64, 2-133 ff.), unterstreicht das weiterhin unkooperative Verhalten des Gesuchsgegners. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verlet- zen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. - 11 - Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haft geltend, dass aufgrund der Renitenz des Gesuchsgegners keine Vollzugsperspektive bestünde und die Durchsetzungshaft damit unverhältnismässig sei (act. 16 f.). Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen vo- raussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffe- nen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Ver- halten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weige- rung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zu- lässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer - 12 - mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 31. März 2025 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 13 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hufschmid