7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Wie bereits eingehend dargelegt (vgl. vorne Erw. II/3), ist das Vorliegen einer Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners weiterhin zu bejahen. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners erwähnte mildere Massnahme der Meldepflicht (act. 21) kann den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht sicherstellen und fällt damit ausser Betracht.