Entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners (act. 20 f.) weigert sich der Gesuchsgegner weiterhin bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen. Er hat wiederholt angegeben, er sei nicht zur freiwilligen Ausreise bereit und hat dabei ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Dies wie bereits erwähnt zuletzt im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung vom 25. März 2025 (MI-act. 1-300.). Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.