6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 22. August 2022 bis 13. September 2022 in Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Da der Gesuchsgegner am 13. September 2022 nach Italien ausgeschafft wurde und das Wegweisungsverfahren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 16. Oktober 2024 bis 15. April 2025).