Der Gesuchsgegner selbst hat sich bisher in keiner Weise um seine Papierbeschaffung gekümmert. Am 20. Februar 2025 stellte das MIKA einen Antrag auf Rückkehrberatung für den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner gab am 25. März im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung jedoch erneut an, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr (MI-act. 1- 300.). Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, die Haft durch Beschaffung von Reisedokumenten und durch anschliessende Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG).