Der Vertreter des Gesuchsgegners verkennt, dass das MIKA seit dem 18. Dezember 2025 alle ihm möglichen Schritte zur Vorbereitung der Ausschaffung unternommen hat, denn im Falle von algerischen Staatsangehörigen ist für die Beschaffung eines Ausreisedokuments zuerst die Teilnahme an einem Counseling erforderlich (MI-act. 1-290). Das SEM führt im E-Mail vom 3. März 2025 betreffend das Counseling aus, dass eine Wartefrist für die Teilnehmenden aufgrund der hohen Anzahl an Fällen besteht (MI-act. 1-288 f.).