5. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, das MIKA sei seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 betreffend die Vorkehrung der Ausschaffung des Gesuchsgegners untätig geblieben und habe dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt (act. 20). Der Vertreter des Gesuchsgegners verkennt, dass das MIKA seit dem 18. Dezember 2025 alle ihm möglichen Schritte zur Vorbereitung der Ausschaffung unternommen hat, denn im Falle von algerischen Staatsangehörigen ist für die Beschaffung eines Ausreisedokuments zuerst die Teilnahme an einem Counseling erforderlich (MI-act. 1-290).