bereits die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zeigt die fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners. Er gab ausserdem wiederholt an, nicht bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren (vgl. MI-act. 1-203, 1- 175, 1-142 ff.). Dies zuletzt im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung vom 25. März 2025 (MI-act. 1-300). Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits durch mehrmaliges Untertauchen bewiesen, dass er nicht bereit ist, den Schweizer Behörden im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens die notwendige Aufrichtigkeit und Kooperationsbereitschaft entgegenzubringen, um ein künftiges Untertauchen ausschliessen zu können (MI-act. 2-384, 2-323).