3. Der mit Urteil vom 18. Dezember 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.119, Erw. II/3; MIact. 1-273). Der Vertreter des Gesuchsgegners führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme aus, dass aufgrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht auf eine fehlende Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners geschlossen werden könne (act. 19). Dem kann nicht gefolgt werden, denn -7-