Wie bereits in den Urteilen des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 (WPR.2024.96, Erw. II/2.2) und 18. Dezember 2024 (WPR.2024.119, Erw. II/2.2). ausgeführt wurde, liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 eine rechtskräftige Landesverweisung für fünf Jahre vor, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.