2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 15. April 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.119 vom 18. Dezember 2024; MI-act. 1-273 ff.). Das MIKA ordnete am 3. April 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Eine mündliche Haftüberprüfung wurde nicht verlangt (act. 10 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.