Im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung am 25. März 2025 wurden dem Gesuchsgegner die Leistungen der Rückkehrhilfe erläutert. Der Gesuchsgegner gab jedoch erneut an, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren (MI-act. 1-300). B. Am 3. April 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 1-303 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 15. Juli 2025, 12.00 Uhr verlängert.