sich nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und gab erneut an, er sei nicht gewillt, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-203 ff.). Im Anschluss an die Befragung ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr an (MI-act. 1-209). Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestÃĪtigt (WPR.2024.96 [MI-act. 1-234]).